Verselbstständigung nach § 6 Abs.3 BPersVG
Verselbstständigung von Nebenstellen und Teilen von Dienststellen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und die Bildung eines Gesamtpersonalrats
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ermöglicht, dass von dem Grundsatz – eine Dienststelle, ein Personalrat – abgewichen werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können Nebenstellen und Teile einer Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts als eigenständige Dienststelle gelten und einen Personalrat wählen. Diese Besonderheiten sind im § 6 Absatz 3 BPersVG normiert. Die folgenden Erläuterungen betrachten im ersten Schritt die gesetzlichen Vorgaben für eine Verselbstständigung von Nebenstellen und Teilen von Dienststellen. Sodann erfolgt eine kurze Betrachtung möglicher Vor- und Nachteile einer solchen geplanten Verselbstständigung aus Sicht der Personalvertretungen.
Im Folgenden erfolgt ein Exkurs in den klassischen Aufbau der Verwaltung des Bundes. Betrachtet werden die unterschiedlichen Personalvertretungen – von den örtlichen Personalräten bis hin zum Hauptpersonalrat – in Bezug auf Bildung und Zuständigkeiten. Alsdann fällt der Fokus auf den im Zuge der Verselbstständigung zwingend zu bildenden Gesamtpersonalrat – von der Errichtung bis hin zu den Zuständigkeitsregelungen zwischen örtlichen Personalräten und Gesamtpersonalrat.
Seinen Abshluss findet die Betrachtung in der Beleuchtung des Sonderfalls einer personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung nach § 6 Absatz 3 BPersVG in Nebenstellen und Dienststellenteilen, in denen kein Dienststellenleiter vorhanden ist.